STATUTEN

der Österreichischen Gesellschaft für Neurologie
§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
  1. Der Verein führt den Namen “Österreichische Gesellschaft für Neurologie”
  2. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabeordnung.
  2. Der Verein befasst sich mit Forschung, Lehre und Weiterbildung auf dem Gebiet der Neurologie und der Förderung des Faches Neurologie.
  3. Der Erreichung dieses Zwecks dienen folgende ideelle Mittel:

a) Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen
b) Durchführung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Neurologie und ihrer angrenzenden Gebiete
c) Weitere Aufgaben, die sich je nach Aktualität ergeben und die vom Vorstand beschlossen werden.
d) Mitwirkung bei Prüfungen zum/zur Facharzt/-ärztin für Neurologie in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften.
e) Öffentlichkeitsarbeit

Der Vereinszweck soll durch die folgenden materiellen Mittel erreicht werden:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Erträge aus der Vereinstätigkeit (Veranstaltungen, Publikationen, Fundraising)
  3. Spenden, Subventionen und Zuwendungen jeder Art
  1. den ordentlichen Mitgliedern;
    ordentliches Mitglied können alle Personen werden, die
    – in Österreich als Facharzt/-ärztin für Neurologie, Facharzt/-ärztin für Neurologie und Psychiatrie bzw. Facharzt/-ärztin für Psychiatrie und Neurologie anerkannt sind oder in der Facharzt/-ärztinausbildung für Neurologie stehen;
    – ferner Personen, die durch ihre Tätigkeit zum Gedeihen des Faches Neurologie beitragen. Über die Aufnahme der letzteren entscheidet der Vorstand.
    – den Ehrenmitgliedern;
    – Mitglieder oder Fachkolleg:innen oder andere Personen, die sich besondere Verdienste um das Gedeihen des Faches Neurologie erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes mittels Mehrheitsbeschluss von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. den assoziierten Mitgliedern;
    als solche können aufgenommen werden:
    – Fachärzte/-ärztinnen für Neurologie im Ausland, die an die Gesellschaft diesbezüglich einen Antrag stellen,
    – Institutionen, die die Bestrebungen der Gesellschaft unterstützen,
    – Fachärzte/-ärztinnen anderer Sonderfächer mit einem zusätzlichen Teilgebiet aus dem Gesamtgebiet der Neurologie
    – Personen, die ihre Beziehung zum Fachgebiet Neurologie durch entsprechende Tätigkeiten untermauern können.
    Über die Aufnahme der letzteren entscheidet der Vorstand.
 
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses erst trotz 3maliger Mahnung länger als 3 Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
    Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mittelung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
  1. Die Leitung der Gesellschaft obliegt ihrem Vorstand.
    Der Vorstand besteht aus
    – dem Präsidenten / der Präsidentin
    – 2 Vizepräsident:innen
    Diese sind: der / die Präsident:in der letzten Funktionsperiode (“past president”) und der / die Präsident:in der nächsten Funktionsperiode (“president elect”)
    – dem / der Sekretär:in
    – dem / der Sekretärstellvertreter:in
    – dem / der Kassier:in
    – dem / der Kassierstellvertreter:in
    – dem / der Bundesfachgruppenobmann / -obfrau für Neurologie
    – dem / der Stellvertreter:in des / der Bundesfachgruppenobmanns / -obfrau für Neurologie
    Doppelfunktionen im Vorstand sind nicht möglich.
    Der Vorstand wird vom Präsidenten / von der Präsidentin oder in dessen / deren Verhinderung von einem / einer der Vizepräsident:innen einberufen. In den Vorstandssitzungen führt der/die Präsident:in oder in dessen / deren Verhinderung eine/r der Vizepräsident:innen den Vorsitz.
    Der/die Präsident:in vertritt die Gesellschaft nach außen; in seiner/ihrer Verhinderung besorgt dies eine/r der Vizepräsident:innen.
    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsident:in. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 5 von ihnen anwesend sind. Stimmdelegation ist zulässig.
  2. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Weitere Regelungen hinsichtlich der Kompetenzen des Vorstandes und der Arbeitsgemeinschaften enthält die Geschäftsordnung.
  3. Beirat: Der Vorstand kann zur Beratung in wichtigen fachpolitischen Fragen einen ständigen Beirat einrichten. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt 2 Jahre. Die Zusammensetzung des Beirates regelt die Geschäftsordnung.
  4. Die Vorstandsitzung ist mindestens dreimal jährlich abzuhalten, wovon mindestens eine unter Miteinberufung des Beirates stattzufinden hat.
  1. Der / die Präsident:in wird für zwei Jahre gewählt und seine / ihre Funktionsperiode ist mit zwei Jahren limitiert. Der / die Präsident:in elect übernimmt ex officio für die nächste Funktionsperiode das Amt des Präsidenten / der Präsidentin. Der / die past Präsident:in scheidet nach zweijähriger Funktion aus dem Vorstand aus.
    Die Funktionsperiode von Sekretär:in, Sekretärstellvertreter:in und Kassierstellvertreter:in ist mit zwei Jahren limitiert. Eine Wiederwahl in derselben Funktion ist nicht möglich.
    Die Funktionsperiode des Kassiers / der Kassierin beträgt zwei Jahre, eine einmalige Wiederwahl in dieser Funktion ist möglich.
    Die max. Dauer in der Funktion als Vorstandsmitglied ist mit 8 Jahren beschränkt, außer im Fall einer Präsidentschaft (max. 10 Jahre) Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
    Außer durch Tod oder den Ablauf einer Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitglieds durch Rücktritt.
  2. Wahlvorschläge für die Zusammensetzung des Vorstandes werden von einem Nominierungskomitee (die letzten beiden Past-Präsident:innen) dem Vorstand vorgelegt. Die Vorstandwahl erfolgt in der Hauptversammlung. Den Wahlmodus regelt die Geschäftsordnung.

Einmal in jedem Kalenderjahr, längstens alle zwei Jahre, wird vom Vorstand der Gesellschaft namens des Vorstandes eine Hauptversammlung der Mitglieder einberufen, die den Bericht des Präsidenten / der Präsidentin und des Kassiers / der Kassierin entgegennimmt und über die vom Vorstand oder von den ordentlichen Mitgliedern eingebrachten Anträge abstimmt. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (nach Wartezeit von einer halben Stunde jedenfalls) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen solche über Statutenänderungen, wofür eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Präsident:in und in dessen / deren Abwesenheit eine/r der VizepräsidentInnen.

Anträge auf Statutenänderung müssen spätestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung, in der über sie abgestimmt werden soll, im Sekretariat der Gesellschaft für Neurologie eintreffen und spätestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung stehen.

Alle Mitglieder haben das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen; den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht in allen Belangen der Gesellschaft sowie nach Maßgabe der Statuten das aktive und passive Wahlrecht zu. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Jahresbeitrages, dessen Höhe vom Vorstand im Einvernehmen mit der Hauptversammlung bestimmt wird. Mitglieder, die nach Mahnung durch den / die KassierIn 1 Jahr lang mit den Mitgliedsbeiträgen im Verzug geblieben sind, gelten als ausgetreten. Mitglieder, die sich gegen das Ansehend er Gesellschaft oder gegen den Vereinszweck betätigen, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.

Über Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht, zu dem jeder der streitenden Teile zwei Mitglieder wählt, die wieder eine/n Obmann / Obfrau durch Wahl bestimmen; unter mehreren zum Obmann / zur Obfrau Vorgeschlagenen entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit sämtlicher Schiedsrichter:innen beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse endgültig.

Gültige Beschlüsse, Ausfertigungen und Bekanntmachungen werden vom Präsidenten / von der Präsidentin (in dessen / deren Vertretung von einem / einer der VizepräsidentInnen) unterfertigt. Wenn es sich um Geldangelegenheiten handelt, fertigt auch der / die Kassier:in (in seiner / ihrer Abwesenheit der / die Kassierstellvertreter:in) mit.

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Bundesabgabenordnung, welche gleiche oder ähnliche Zwecke, jedenfalls Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 4 (5) EStG verfolgt. Die letzte Hauptversammlung beschließt darüber, an welche solche Körperschaft/-en das Vereinsvermögen fallen soll.